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Webmaster: Impressumspflicht - (k)ein Klick zuviel |
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WWW-News |
Das LG Duesseldorf hat in einem einstweiligen Verfuegungsverfahren ueber die Frage entschieden, inwieweit bei nicht leicht erkennbarem und unmittelbar erreichbarem Impressum wettbewerbswidriges Handeln und damit ein Verstoss gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorliegt. Und seit 01.04.2003 gilt Neues fuer das Handelsgesetzbuch (HGB). ....
Das Urteil vom 29.01.2003 (Az.: 34 O 188/02) des LG Duesseldorf gab dem Antragsteller, der gegen eine Konkurrentin stritt, Recht. Der hatte bemaengelt, dass das Impressum auf der Website der Konkurrenz nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sei. Das in der Tat tief in der Website des Antragsgegners versteckte Impressum, das man nach Aufrufen von vier Seiten erreichte, gab dem Gericht Anlass, dem Antrag auf Unterlassung, die Domain so zu betreiben, statt zu geben. Damit, so das Gericht, liege ein Verstoss gegen §§ 6, 3 Ziff. 5 Teledienstegesetz (TDG) vor.
Der Verstoss gegen das TDG sei zugleich Verstoss gegen § 1 UWG. Es handele sich naemlich bei dem TDG um verbraucherschuetzende Regelungen und diese haetten damit wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstossende Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbs- vorsprungs sittenwidrig sei.
Beim Thema Impressum sei auf eine seit 01.04.2003 geltende Aenderung des HGB hingewiesen, die sich auf das Impressum auch von Websites auswirkt. Zum 01.07.1998 wurde das HGB reformiert. Aufgrund des neuen § 19 HGB muessen seitdem praezise Angaben zur Firma des Unternehmens gemacht werden. Eine Ausnahme bildeten Firmen, die bis zum 01.07.1998 unter den alten Bedingungen zum Handelsregister eingetragen wurden. Aufgrund Art. 38 des Einfuehrungsgesetzes zum HGB galt fuer solche Altfirmen eine Schonfrist, die bis 31.03.2003 lief. Mit Ablauf dieser Frist muessen die "Altfirmen" die neue, korrekte Firma in das Register eintragen lassen sowie im Internet-Impressum korrekt angeben.
Die Entscheidung des LG Duesseldorf findest Du unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030102.htm
Ausfuehrliche Informationen zu der Entscheidung unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=132
Naeheres zur Aenderung des HGB (mit Gesetzesauszuegen) unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=134
Quellen: jurpc.de, uni-muenster.de, eigene Recherche
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